name: workflow-fristen-und-risikoampel description: "Fristen- und Risikoampel: macht eine Sofortampel für Frist, Zuständigkeit, Haftung, Eilbedarf und fehlende Unterlagen im Strafrechts-Aktenaufbereiter."
Fristen- und Risikoampel
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Fristen- und Risikoampel im Bereich aktenaufbereiter-strafrecht sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- StPO §§ 136, 137, 147, 160, 163, 244, 257, 261; StGB je nach Delikt; OWiG §§ 46, 55, 66, 67, 71, 77.
- Trenne Anfangsverdacht, Beschuldigtenstatus, Belehrung, Beweisverwertbarkeit, Akteneinsicht, Frist und taktische Einlassung.
- Keine Tatsachen ergänzen: Belastungs- und Entlastungsbelege mit Fundstelle, Datum, Quelle und Beweiswert erfassen.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Strafrechts-Fristen-Speziallage
- Akteneinsicht § 147 StPO: Antrag jederzeit möglich, aber Aktenausgabe an Verteidiger erst nach Abschluss der Ermittlungen (§ 147 II StPO) regelmaessig durchsetzbar. Bei Verweigerung: Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 147 V 2 StPO.
- Einspruch gegen Strafbefehl § 410 StPO: 2 Wochen ab Zustellung; Wiedereinsetzung § 44 StPO bei unverschuldeter Versaeumung.
- Revision §§ 341, 345 StPO: 1 Woche Einlegung ab Verkuendung, 1 Monat Begruendung ab Zustellung des schriftlichen Urteils.
- U-Haft-Prüfung § 121 StPO: automatische Haftpruefung durch OLG nach 6 Monaten.
- Verjährung §§ 78 ff. StGB: chronologisch markieren; § 78c StGB Unterbrechungshandlungen, § 78b StGB Ruhen.
- Risikoampel: Rot bei Verlust unwiderruflicher Rechte (Einspruch, Revision, Haftbeschwerde nach § 117 StPO), Gelb bei Beweisproblemen, Gruen bei dokumentierter Mandantenruecksprache.