klauselverbote-systematik

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Norm- und Dogmatik-Skill für Klauselverbote 308 Systematik: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung im AGB-Recht: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung. Liefert priorisierten Output mit Norm-Pinpoints, Risikoampel und nächstem Arbeitsschritt.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

name: klauselverbote-systematik description: "Norm- und Dogmatik-Skill für Klauselverbote 308 Systematik: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung im AGB-Recht."

Klauselverbote 308 Systematik

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 305-310, AGBG (alt), EuGH zu Klauseltransparenz (z. B. C-26/13, C-186/16), VerbrG; §§ 305 bis 310 BGB, UKlaG, B2C — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachkern: Klauselverbote 308 Systematik

  • Klauselproblem (Klauselverbote 308 Systematik): prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
  • AGB-Weiche: Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
  • Beleglogik: Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
  • Arbeitsprodukt: Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.

Prüfpfad

  1. Normenstand sichern: Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
  2. Anwendungsbereich: AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
  3. Auslegung: kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
  4. Inhaltskontrolle: § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
  5. Spezialfokus § 308 BGB - Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (B2C):
  • Nr. 1: Unangemessen lange Annahme- und Leistungsfrist. Begriff "unangemessen" eröffnet Wertung. Typische Grenze: Annahmefrist > 2 Wochen kritisch.
  • Nr. 1a: Zahlungsfrist (Fälligkeit) - keine unangemessen lange Frist zur Erfüllung der Gegenleistung des Verwenders.
  • Nr. 1b: Überprüfungs- und Abnahmefrist - nicht unangemessen lang.
  • Nr. 2: Nachfrist zur Erbringung der Leistung des Verwenders - keine unangemessen lange Frist.
  • Nr. 3: Lösungsvorbehalt des Verwenders aus der Vertragsbindung - nur, wenn sachlich gerechtfertigt.
  • Nr. 4: Änderungsvorbehalt der versprochenen Leistung - nur bei Zumutbarkeit (-> siehe Skill aenderungsvorbehalt-308).
  • Nr. 5: Fingierte Zustimmungserklärung - nur mit angemessener Frist und Hinweis (-> siehe fiktive-erklaerung-zustimmung-308).
  • Nr. 6: Fingierter Zugang von Erklärungen (Zugangsfiktion).
  • Nr. 7: Pauschale für Vertragsabwicklung (Stornierungsgebühren) - nur, wenn nicht über Erwartungsschaden und mit Nachweisvorbehalt.
  • Nr. 8: Nichtverfügbarkeit der Leistung - sofortiges Rückzahlungsrecht des Kunden.
  • Nr. 9: Abtretungsverbot - im B2C unwirksam, soweit es schutzwürdiges Interesse des Kunden überspielt.
  • Methodisches: § 308 BGB lässt mehr Wertungsspielraum als § 309 BGB. Im Streitfall ist konkrete Interessenabwägung erforderlich.
  • B2B-Ausstrahlung: § 310 Abs. 1 BGB schließt direkte Anwendung aus; Wertung über § 307 BGB möglich, aber differenzierter als bei § 309 BGB. Im B2B sind längere Fristen und einseitige Vorbehalte häufiger zulässig.
  1. Rechtsfolge: Bei festgestelltem Verstoß Unwirksamkeit nach § 306 BGB.
  2. Verbesserung: mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

Quellenanker

Siehe references/QUELLEN.md, references/PRUEFLOGIK.md und references/KLAUSELFAMILIEN.md.

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